AGB Penck Hotel Dresden
I. Geltungsbereich, Untervermietung und Anwendung anderer AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten – sofern nach Maßgabe dieser Bedingungen nichts anderes vereinbart ist – für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Tagungen, Konferenzen und Veranstaltungen jeglicher Art sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Lieferungen und Leistungen des Hotels.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer, Räume, Flächen oder Vitrinen, die Nutzung der überlassenen Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner; Haftung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung schriftlich zu bestätigen. Vertragspartner sind das Hotel und der Gast.
2. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, ist der Gast selbst nicht der Veranstalter oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Dritte bzw. der Veranstalter dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Gast gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Der Gast ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer und Räumlichkeiten bereitzuhalten und die vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Überlassung der Zimmer und Räumlichkeiten und die von ihm oder seinen Veranstaltungsteilnehmern in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Der Gast haftet für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern in Anspruch genommenen Leistungen sowie für die von diesen verursachten Kosten. Dies gilt auch für vom Gast veranlasste Leistungen, Kosten und Auslagen des Hotels an Dritte und für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie z.B. Kurtaxe. Ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer so werden die Preise entsprechend angepasst; das Hotel ist berechtigt, die Umsatzsteuererhöhung nach zu belasten. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis nach billigem Ermessen, höchstens jedoch um 5%, anheben.
4. Die Preise richten sich nach der bei der Buchung angegeben Anzahl an Gästen. Eine Abweichung der Anzahl der Gäste, insbesondere hinsichtlich der Belegung der gebuchten Zimmer, bedarf der Zustimmung des Hotels. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der angegeben Anzahl von Gästen, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt.
5. Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Gast Mahnkosten in Höhe von € 5,00 an das Hotel zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Gast.
6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Kreditkartengarantie oder Anzahlung oder Ähnlichem, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Hotelaufnahmevertrag schriftlich vereinbart werden. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu
verlangen.
7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.
8. Der Gast kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen des Hotels aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
IV. Rücktritt des Gastes (Abbestellung/Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels)
1. Ein Rücktritt des Gastes von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gastes, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ihm ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Gast eine Frist zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
3. Bei vom Gast nicht in Anspruch genommenen Zimmern und Veranstaltungsräumen ohne rechtzeitige Erklärung des kostenfreien Rücktritts, hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
4. Dem Hotel steht es frei, in den Fällen der vorgenannten Nummer 3 die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 80% für Halbpensions- und 70% für Vollpensionsarrangements zu zahlen.
5. Tritt der Gast nach Vertragsunterzeichnung bzw. nach Ablauf des vertraglich vereinbarten kostenfreien Rücktrittstermins zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zur vereinbarten Raummiete und den Kosten für die Leistungen Dritter, 35% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen. Tritt der Gast nach dem vertraglich vereinbarten kostenfreien Rücktrittstermin und 21 Tage oder kurzfristig vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt 85% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen.
6. Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
7. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
8. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Gastes innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern oder Veranstaltungsräumen vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt binnen einer vom Hotel festgesetzten Frist nicht verzichtet. Das gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels nicht zur festen Buchung im Rahmen einer vom Hotel festgesetzten Frist bereit ist. Feste Buchung bedeutet, dass ab diesem Tag ein Vertrag zustande kommt und das ursprünglich vereinbarte, kostenlose Rücktrittsrecht außer Kraft gesetzt wird.
2. Wird eine vereinbarte oder gemäß Teil 1 Klausel III Nummer 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
– Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
– Veranstaltungen oder Räume unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des
Kunden oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden;
– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
– der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
– ein Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
4. Werden nach Vertragsunterzeichnung Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Gastes nach dem Dafürhalten des Hotels zweifelhaft erscheinen lassen (insbesondere, wenn der Gast fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen) so ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen die vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen. Das Rücktrittsrecht besteht insbesondere dann, wenn
– der Gast einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
– ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
5. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadenersatz.
6. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann das Hotel unterbinden bzw. den Abbruch verlangen.
7. Sollte bei einem Rücktritt nach obigen Nummern 2, 3 und 4 ein Schadensersatzanspruch des Hotels gegen den Gast entstehen, so kann das Hotel den Anspruch pauschalieren. Titel 1 Klausel IV Nummer 4 bis 7 gelten in diesem Fall entsprechend. Dem Gast bleibt in diesen Fällen der Nachweis möglich, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
VI. Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahme-vertrag. Schadenersatzansprüche des Gastes sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, , sonstige Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gast regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Hotels auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen höchstens € 3.500,00, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800,00, sofern diese im verschlossenen Zimmersafe aufbewahrt wurden. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert entsprechend der Versicherungssumme des Hotels im Hotelsafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht (§703 BGB). Die Haftung besteht nur dann, wenn die Zimmer oder Behältnisse, in denen die Gegenstände belassen wurden, verschlossen waren. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
3. Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge, Motorräder und Fahrräder und für deren Inhalte haftet das Hotel nicht. Eine Überwachungspflicht des Hotels besteht nicht. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Eine Haftung wird nicht übernommen. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
5. Alle Ansprüche gegen das Hotel, für die nach diesen AGB die Haftung begrenzt ist, sowie Ansprüche auf Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln, verjähren innerhalb eines Jahres nachdem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Schadensersatzansprüche gegen das Hotel, für die nach dieser Vorschrift die Haftung begrenzt ist, sowie Ansprüche auf Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von fünf Jahren nach Ihrer Entstehung.
VII. Haftung des Gastes für Schäden
1. Der Gast haftet, sofern er Unternehmer ist, für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungs-teilnehmer bzw. –Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Gast die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
VIII. Datenschutz
Das Hotel verarbeitet personenbezogene Daten des Gastes, wie Personendaten, Kontaktinformationen, berufliche und persönliche Daten, elektronische Identifizierungsdaten (IP-Adressen (Logfiles), Daten zum PC, Browser etc.) sowie individuelle Daten zum Kundenaufenthalt, auf Rechtsgrundlage der Erfüllung der vertraglichen Beziehungen, der Wahrung berechtigter Interessen des Hotels sowie zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen. Dies zum Zwecke der Reservierung, des Kundenbeziehungsmanagements, der Verwaltung von Gästevorlieben sowie zielgerichteter Marketing- und Werbeaktionen zur Vertriebsförderung und Erhöhung der Kundenbindung (auch durch Direktwerbung). Personenbezogene Daten erhalten innerhalb der Unternehmensgruppe nur Stellen, die diese Daten zur Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen Pflichten sowie Wahrung berechtigter Interessen benötigen. Sämtliche diese Stellen sind vertraglich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtet.
IX. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Klausel, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für alle beiderseitigen Verpflichtungen der Standort des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und Kollissionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sowie für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die der unwirksamen Regelung in ihrem Sinngehalt möglichst nahekommt.
Teil 2 Besondere Bestimmungen für Hotelaufnahmeverträge
I. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, wenn es nicht schriftlich im Hotel-aufnahmevertrag vereinbart wurde.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus einen Anspruch gegen das Hotel herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. Ansprüche des Hotels aus Titel 1 Klausel IV bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt und in unversehrtem Zustand zur Verfügung zu stellen. Für Schäden haftet der Gast gemäß Titel 1 Klausel VII Nummer 1. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logis-Preises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben durch die Zahlung des vereinbarten Preises unberührt. Muss das Hotel Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Gast sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
II. Zubereitung von Speisen, Überbelegung, Betreten des Hotelzimmers
1. Die Zubereitung von Speisen jeder Art auf den Zimmern ist untersagt.
2. Die Zimmer dürfen nur mit der bei der Buchung angegeben Anzahl an Gästen belegt werden. Es gelten Teil 1 III Nummer 2 und Teil 1 V Nummer 3.
3. Mitarbeiter des Hotels sind berechtigt, das Hotelzimmer während der Aufenthaltsdauer des Gastes zum Zwecke der Reinigung sowie in Notfällen zu betreten.
4. Haustiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels und gegebenenfalls gegen Berechnung mitgebracht werden.
III. Gruppenbuchungen
1. Bei Buchungen von mehr als 10 Zimmern können gesonderte Bestimmungen und Zusatzgebühren in Kraft treten.
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
I. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden. Die Änderung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Gast um maximal 5%, die mindestens 1 Werktag vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Gast hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Gastes durch die eingeräumte Toleranz von 5% mit einzubeziehen.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10%, worauf der Gast aber keinen Anspruch hat, ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Gast unzumutbar ist.
5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltungen und muss das Hotel Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Hotel unterbringen, trägt der Gast sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben dadurch unberührt.
6. Bei Veranstaltungen, die über 24:00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises berechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss des öffentlichen Personennahverkehrs den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
II. Mitbringen von Speisen und Getränken
1. Der Gast darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das Hotel berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag in entsprechender Anwendung von Teil 1 Klausel IV Nummer 6 und 7 für den entstandenen Ausfall zu fordern, der dem Hotel für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Das Hotel übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von eingebrachten Speisen und Getränken.
2. Ferner übernimmt das Hotel keine Haftung für Schäden verursacht durch Speisen und Getränke, die nach einer Veranstaltung vom Kunden oder Dritten mitgenommen werden, es sei denn, dem Hotel fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
III. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse
1. Soweit das Hotel für den Gast auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Gastes. Der Gast haftet für die pflegliche Behandlung, die sachgerechte Bedienung und die ordnungsgemäße Rückgabe, auch von hoteleigenen Anlagen. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Gastes unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Einrichtungen des Hotels gehen zu Lasten des Gastes, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Gast ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Gastes geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann das Hotel eine Ausfallvergütung berechnen.
5. Störungen oder Beschädigungen an von dem Hotel zur Verfügung gestellten Anlagen, technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit auf Kosten des Gastes sofort beseitigt.
6. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen hat sich der Gast rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen, ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, die Einhaltungen der Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutzes u.a. sowie die Zahlung der GEMA Gebühren. Der Gast stellt das Hotel für jegliche Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit dieser Nummer 6 frei.
IV. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Gastes in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 3 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel darf einen entsprechenden behördlichen Nachweis verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Dekorationsmaterial auf Kosten des Gastes zu entfernen bzw. die Anbringung zu untersagen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Dekorationsmaterial vorher mit dem Hotel abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Gast dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Gastes vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs, eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der vom Hotel geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
4. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 3 Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Gast zu tragen. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das Hotel nach Ablauf der Frist eine Vernichtung auf Kosten des Gastes vor.
5. Für eingebrachte Gegenstände des Gastes haftet das Hotel nach Titel 1 Klausel VI Nummer 2.
6. Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Gast oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Gast entsorgt werden. Sollte der Gast Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist das Hotel zur Entsorgung auf Kosten des Gastes berechtigt.
Stand: August 2018